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Satzung des Sportvereins „Leichtathletikverein Halensia“ (LAV Halensia e.V.)

§ 1 Name und Sitz
  1. Der Verein führt den Namen „Leichtathletikverein Halensia e.V.“ (LAV Halensia e.V.).
  2. Sitz des Vereins ist Halle (Saale). Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Halle-Saalkreis eingetragen.
§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung der Leichtathletik im Wettkampf-, Breiten- und Freizeitsport.

 
§ 3 Gemeinnützigkeit
  1. Der LAV Halensia e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

 
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Die Mitglieder sind berechtigt, sich am Vereinsleben zu beteiligen und an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Präsidium und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
  2. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Es besteht die Möglichkeit im Verhinderungsfalle seinen Willen schriftlich beim Präsidium einzureichen.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, diese Satzung einzuhalten, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge fristgemäß zu entrichten, Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und für deren Erfüllung zu wirken.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
§ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Präsidium schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Das Präsidium ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe mitzuteilen.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitgliedes oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
  3. Der freiwillige Austritt ist frühestens nach einem Jahr, und zwar zum Ende eines jeden Halbjahres möglich. Er ist dem Präsidium bis zum ersten Tag des jeweils letzten Halbjahresmonats schriftlich anzuzeigen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Austritt auch bei Nichteinhaltung der obigen Frist gewährt werden.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, die Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet das Präsidium mit einfacher Mehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von vier Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
  5. Die Mitgliederversammlung kann einzelne Mitglieder, die sich besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. das Präsidium
     
§ 8 Mitgliederversammlung
  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
    2. die Entlastung des Präsidiums,
    3. die Wahl des Präsidiums und der Kassenprüfer,
    4. über Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
    5. über die Beitragsordnung zu beschließen,
    6. Ehrenmitglieder zu ernennen.
  2. Die Mitgliederversammlung wird durch das Präsidium des Vereins jährlich einmal einberufen; sie hat nach Möglichkeit in den ersten zwei Monaten des Jahres stattzufinden. Der Termin wird spätestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgegeben.
  3. Das Präsidium hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Präsidium verlangt wird.
  4. An der Mitgliederversammlung dürfen Gäste teilnehmen. Diese haben kein Stimmrecht.
  5. Von der Mitgliederversammlung ist innerhalb von vier Wochen ein Protokoll anzufertigen, welches vom Versammlungsleiter und vom Präsidenten zu unterzeichnen ist. Das Protokoll kann von jedem Mitglied eingesehen werden.
  6. Jedes Mitglied und jedes Ehrenmitglied ist mit einer Stimme stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
  8. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
  9. Für Satzungsänderungen und den Beschluss zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Geringfügige Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann das Präsidium von sich aus vornehmen. Satzungsänderungen werden den Vereinsmitgliedern öffentlich bekanntgegeben.
§ 9 Präsidium
  1. Das Präsidium besteht aus:
    1. dem Präsidenten
    2. dem Vizepräsidenten
    3. dem Schatzmeister
    4. weiteren Mitgliedern
  2. Über die Anzahl der weiteren Präsidiumsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3. Das Präsidium wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl ist zulässig.
  4. Präsidium im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, der Vizepräsident und der Schatzmeister. Zwei Präsidiumsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  5. Das Präsidium beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Präsidiumsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
  6. Scheidet ein Präsidiumsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, kann das Präsidium ein kommissarisches Präsidiumsmitglied berufen.
  7. Für Rechtshandlungen mit Gegenstandswert, welche die Summe der jährlichen Mitgliedsbeitragseinnahmen überschreiten, ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
  8. Das Präsidium kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäß soll in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.
§ 10 Kassenprüfer
  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, und zwar ebenfalls für die Dauer von 3 Jahren. Sie dürfen nicht Mitglied des Präsidiums sein. Eine Wiederwahl ist möglich.
  2. Diese legen der Mitgliederversammlung ihren Prüfbericht vor.
  3. Die Kassen- und Buchprüfung erfolgt mindestens einmal jährlich.
  4. Die Kassenprüfer haben das Recht, an allen Sitzungen des Vereins teilzunehmen sowie unvermutet Kontrollen der Kasse, des Kontos und der Belege vorzunehmen.
  5. Die Kassenprüfung erstreckt sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit.
§ 11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§ 12 Auflösung des Vereins
  1. Bei Auflösung des Vereines oder Wegfall seiner bisherigen gemeinnützigen Zwecke ist das Vereinsvermögen an den Verein zur Förderung krebskranker Kinder Halle (Saale) e.V zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke weiterzuleiten.
  2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Präsidiumsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.
§ 13 Sprachliche Gleichstellung

Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in männlicher wie in weiblicher Form.

Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 12.07.2005 beschlossen und mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 22.03.2011 geändert.